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ENERGIEAUSWEISPFLICHT

Seit dem 01.05.2014 muss jede Immobilie für Verkauf oder Vermietung einen gültigen Energieausweis vorweisen.

 

- Kein Verkauf oder Vermietung ohne den Energieausweis!

- Das bedeutet auch, dass wir als Immobilien Partner die  Werte bereits im Exposè ausweisen müssen

- Wir unterstützen Sie bei der Beantragung des Energieausweise

 

Früher mussten Eigentümer nur auf Nachfrage einen Energieausweis vorlegen.

Seit Mai 2014 ist der Verkauf oder die Vermietung einer Immobilie ohne das Dokument nicht mehr möglich.

Außerdem müssen Eigentümer/Makler das Papier bereits bei der Besichtigung unaufgefordert vorlegen.

Energieausweis: Arten

 

1) Energiebedarf als Grundlage (Bedarfsausweis)

 

Energieausweise bei Neubau oder Änderung von Gebäuden und bei alten Bestandsgebäuden (Bauantrag vor 1. November 1977 und nicht die Wärmeschutzverordnung vom 1. November 1977 einhalten) sind auf der Grundlage des Energiebedarfs zu erstellen.

Der Bedarfsausweis gibt Auskunft über den Energiebedarf des Gebäudes. Dies beinhaltet die ermittelte Menge an Energie die für Heizwärme, Lüftung, Warmwasser, elektrische Pumpen und Regelungseinheiten benötigt wird. Der Wert bezieht sich auf den Energieverbrauch innerhalb eines Jahres.

 

2) Energieverbauch als Grundlage (Verbrauchsausweis)

 

Für bestehende Gebäude, die bereits die Wärmeschutzverordnung vom 1. November 1977 einhalten, (Gebäude ab Baujahr 1978), können Energieausweise auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden. Dazu muss der witterungsbereinigte Energieverbrauch angegeben werden. Bei Wohngebäuden für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche;

Zur Ermittlung des Energieverbrauchskennwertes sind Verbrauchsdaten aus Heizkostenabrechnungen oder anderen geeigneten Quellen (beispielsweise Abrechnungen des Energielieferanten) für mindestens drei aufeinander folgende Abrechnungsperioden zu Grunde zu legen, aus denen ein Durchschnittswert zu ermitteln ist.

Dies soll Aussageungenauigkeiten aufgrund des Nutzerverhaltens entgegenwirken. Zudem sollen längere Leerstände rechnerisch angemessen berücksichtigt werden. Um eine energetische Bewertung und eine Vergleichbarkeit mit entsprechenden Referenzdaten zu ermöglichen, müssen die Daten einer Witterungsbereinigung unterzogen werden. Während der Warmwasserverbrauch von der Nutzung abhängt, wird der Raumwärmeverbrauch wesentlich vom lokalen Klima beeinflusst. Dieser muss daher nach den anerkannten Regeln der Technik (in diesem Fall die VDI 3807) witterungsbereinigt werden.

Welchen Ausweis benötigen Sie?

Immobilien (bis vier Wohnungen)

 

Bis Baujahr 1965: Bedarfsausweis

Baujahr 1966 – 1977: Bedarfsausweis

Ab Baujahr 1978 : Sie haben die Wahl: Bedarfs- oder Verbrauchsausweis

 

-Wohnen/Nutzen Sie Ihre Immobilie auschliesslich selber, benötigen Sie keinen Energieausweis!

 

Die Aussteller von Energieausweisen müssen eine „baunahe“ Ausbildung als Eingangsqualifikation absolviert haben. Berechtigt sind z.B. Architekten, Ingenieure und qualifizierte Handwerker. Hierbei Sollten Sie auf das DENA Siegel achten.

 

 

 -- diese Information sind eine Serviceleistung - die Angaben sind ohne Gewähr.

VERMIETUNG
BESTELLERPRINZIP

Seit Juni 2015

 

Seit 1.06.2015 ist es für eine Vermietung Gesetz, wer den Makler beauftragt, vergütet Ihn auch.

 

Viele Vermieter möchten sich den Makler "sparen" und bieten Ihre Wohnungen daher selbst an.

Die Realität zeigt, dass es jetzt erst recht sinnvoll für einen Vermieter ist, auf die Erfahrung eines Immobilienfachmanns zurückzugreifen.

Seit Einführung des Gesetzes hat sich das Verhalten einiger Mietinteressenten deutlich verändert.

Nachdem der Mietinteressent den Makler nicht mehr bezahlen muss, sofern er Ihn nicht beauftragt hat, häufen Sie leider die unqualifizierten Anfragen auf Vermietungsanzeigen deutlich.

Somit wird es umso schwerer und vorallem aufwändiger für Sie als Vermieter, den passenden Mieter zu finden und entsprechend vor zu qualifizieren.

 

Viele Vermieter haben diesen Aufwand bereits erlebt und nutzen unsere Leistungen und Erfahrung gerade deshalb weiterhin intensiv.

 

Wir vereinbaren mit Ihnen sehr faire, individuelle Konditionen für die langfristige Vermietung Ihres Objektes.

Die Vermittlungskosten sind für Sie als Vermieter steuerlich ansetzbar.

Sprechen Sie hierzu auch mit Ihrem Steuerberater.

 

 

Weiterführende Info zum Bestellprinzip (Quelle: immobilienscout24.de):

http://www.immobilienscout24.de/anbieten/gewerbliche-anbieter/lp/Mietrechtsnovellierungsgesetz/bestellerprinzip.html

Schloss mit Aussicht
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